2.2.1.3 Begriff des Steuerwohnsitzes
Folgende Personen werden als den Steuerwohnsitz in Frankreich habend betrachtet:
Ø Jede Person, die gewöhnlich in Frankreich wohnt oder sich dort aufhält, d.h. die mehr als 183 Tage pro Kalenderjahr in Frankreich verweilt (persönliches Kriterium),
Ø oder jede Person, die ihre hauptberufliche Tätigkeit in Frankreich ausübt (berufliches Kriterium),
Ø oder jede Person, deren Einkünfte hauptsächlich aus in Frankreich befindlichen Gütern stammen (wirtschaftliches Kriterium).
2.2.2 Besteuerung von Steuerausländern
Natürliche Personen und Unternehmen, deren Sitz und Wohnort sich außerhalb Frankreichs befinden, werden als Steuerausländer betrachtet: Dies bedeutet, dass nur ihre aus einer französischen Quelle stammenden Einkünfte veranlagt werden.
Es handelt sich insbesondere um:
- Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung
- Einkünfte aus Kapitalanlagen
- Kapitalgewinne
- Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit oder gleichgestellte Einkünfte.
Die Einkünfte dieser Steuerausländer sind gemäß den zwischen den Staaten getroffenen Doppelbesteuerungseinkommen steuerpflichtig.
2.2.3 Steuerpflichtige Einkünfte von Steuerinländern
Dieses Einkünfte umfassen:
- Die Summe der steuerpflichtigen Einkommen, die gewissermaßen regelmäßig auftreten,
- Die Kapitalgewinne im Rahmen einer (industriellen, landwirtschaftlichen, freiberuflichen) Erwerbstätigkeit,
- Den Wertzuwachs von Privatpersonen,
- Die Summierung aller Einkünfte des Steuerpflichtigen, seines Gatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder,
- Die Einkünfte ohne Gebietsbeschränkung (internationale Einkünfte); Die Freistellungsregeln für im Rahmen des 'vollständigen gewerblichen Zyklus' erzielte Gewinne gelten nur für Unternehmen und nicht für natürliche Personen,
- Die Nettoeinkommen, d.h. der Bruttobetrag der verschiedenen Einkommenskategorien abzüglich der entsprechenden absetzbaren Ausgaben, die für die Einkünfte jeder Einkommenskategorie zu berücksichtigen sind.
Bei der Berechnung des Gesamtbetrags des Einkommens kann ein Nettoverlust in einer Einkommenskategorie von den positiven Einkommen einer anderen Einkommenskategorie abgezogen werden (Ausnahme: bestimmte Defizite können nur mit den positiven Einkünften derselben Einkommenskategorie verrechnet werden, z.B. Verlustüberträge).
Manche Abzüge müssen auf das gesamte Einkommen angewendet werden (z.B.: Lebensversicherungsprämien, Unterhaltszahlungen, usw.)
2.2.4 Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
Ø Ermittlung der Einkünfte pro Einkommenskategorie (abgesehen von Kapitalgewinnen)
- Löhne und Gehälter
90 % des Bruttobetrags sind steuerpflichtig.
- Einkünfte aus Grundbesitz
Diese Einkünfte bestehen aus dem Ertrag aus der Immobilienvermietung von den Mitgliedern des Steuerhaushalts gehörendem Eigentum: Bebaute Grundstücke, unbebaute Grundstücke u.ä. und Anteile von bürgerlich-rechtlichen Immobilieninvestitionsgesellschaften.
Sie ergeben sich aus dem Unterschied zwischen den tatsächlich eingenommenen Bruttoeinkünften aus dem Grundbesitz (im Allgemeinen die Miete) und allen tatsächlich bezahlten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundbesitz (Versicherungsprämien, Verwaltungskosten, Vergütung des Hausmeisters, Verwaltungshonorare, Darlehenszinsen, Grundsteuer, Ausgaben für Verschönerungen und Instandhaltungsarbeiten).
Der Mietwert der selbst bewohnten Wohnung (=Hauptwohnsitz) ist in Frankreich nicht steuerpflichtig.
Die Verluste aus einer Vermietung oder Verpachtung können zum Teil mit dem Gesamteinkommen verrechnet werden.
- Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen
Dabei handelt es sich um Einkünfte aus Geldanlagen. Es wird zwischen zwei großen Kategorien unterschieden:
ü Erträge aus Anlagen mit variablem Einkommen (Aktienerträge),
ü Die Erträge aus Anlagen mit festem Einkommen (Erträge aus Obligationen, Forderungen, usw…)
Auf die Dividendenausschüttungen einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft wird bei der steuerpflichtigen natürlichen Person eine Steuerermäßigung von 40 % angewendet. Sie wird von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.
- Einkünfte aus Gewerbe und Handel
Diese Einkünfte umfassen alle Gewinne aus dem Betrieb eines Industrie- und Handelsunternehmens.
Das Nettoeinkommen dieser Kategorie unterliegt den gleichen Vorschriften, die auch für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns von Einpersonenunternehmen oder Gesellschaften gelten, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.
Es gibt zwei verschiedene Besteuerungssysteme für die Gewinne aus Gewerbe und Handel (BIC):
ü Das System der kontrollierten Steuererklärung: Die Einkünfte werden anhand der Bilanz ermittelt,
ü Das System namens 'Micro-BIC': Bei Steuerpflichtigen, deren Umsatz unter bestimmten Grenzen liegt, wird ihr steuerpflichtiger Gewinn anhand des Umsatzes ermittelt, von dem ein pauschaler Freibetrag von 68 % (Warenlieferungen) oder 45 % (Dienstleistungen) abgezogen wird.
- Nichtgewerbliche Gewinne (BNC)
Diese Einkünfte umfassen alle Gewinne aus einer freiberuflichen Tätigkeit (Arzt, Architekt,...), oder Einkünfte infolge von Posten, Ämtern, oder aus anderen mehr oder weniger selbständigen Tätigkeiten.
Es gibt zwei Besteuerungssysteme für nichtgewerbliche Gewinne:
ü Das System der kontrollierten Steuererklärung: Die Einkünfte werden anhand der im Laufe des Geschäftsjahres gemachten Einnahmen und Ausgaben ermittelt,
ü Das System namens 'Micro-BNC': Bei Steuerpflichtigen, deren Einkünfte unter bestimmten Grenzen liegen, wird ihr steuerpflichtiger Gewinn anhand des Umsatzes ermittelt, von dem ein pauschaler Freibetrag von 25 % abgezogen wird.
- Einkünfte aus einem Landwirtschafts- oder Forstbetrieb
Die Einkünfte werden im Allgemeinen anhand eines pro Hektar definierten Pauschalsatzes festgesetzt. Landwirtschaftsbetriebe, die aufgrund der Höhe ihrer Einkünfte in Abhängigkeit von ihren Einkünften den Großunternehmen zugeordnet werden, werden gemäß dem Prinzip der Bilanzgewinne besteuert.
2.2.5 Berechnung der Einkommensteuer
Prinzip
Anpassung der Einkommensteuerlast an die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, in Anbetracht seiner Familiensituation (Prinzip des als Anteile bezeichneten Familienquotienten).
Der Familienquotient beträgt:
- Für Ledige: 1,0 Anteile
- Für Ledige mit Kind: 2,0 Anteile
- Für Verheiratete mit 1 unterhaltsberechtigten Kind: 2,5 Anteile
- Für Verheiratete mit 2 unterhaltsberechtigten Kindern: 3,0 Anteile
- Für Verheiratete mit 3 unterhaltsberechtigten Kindern: 4,0 Anteile
- usw... unter Berechnung eines Anteils pro Kind (das 3. Kind stellt einen ganzen Anteil dar). Die Auswirkung der Steuerermäßigung ist jedoch auf bestimmte Beträge beschränkt, die jedes Jahr neu festgesetzt werden. Die (unterhaltsberechtigten) Kinder, die berücksichtigt werden können, sind Kinder unter 18 Jahren.
Möglichkeit der Einbeziehung der Kinder in die Steuererklärung der Eltern, wenn:
- Die Kinder unter 21 Jahre alt sind, oder
- Die Kinder unter 25 Jahre alt sind und studieren.
Das Bruttoeinkommen wird durch die Zahl der dem Familienquotienten entsprechenden Anteile geteilt. Auf die damit erhaltene Zahl wird der Steuertarif angewendet, dann wird die erhaltene Zahl durch die Zahl der Anteile geteilt, um den Gesamtbetrag der Bruttosteuer zu errechnen.
An diesem Steuerbetrag werden anschließend verschiedene Korrekturen vorgenommen.
2.2.6 Steuererklärung und Steuererhebung
Die vorausgefüllte Steuererklärung ist zu Beginn des Folgejahres zu einem durch die Steuerbehörde festgesetzten Datum einzureichen, in Form eines offiziellen Formulars, auf dem alle Einkünfte des Vorjahres aller Steuerpflichtigen aufgeführt sind, was für Ehepaare bedeutet, dass die Erklärung durch beide Gatten zu unterzeichnen ist. Ehegatten haften solidarisch für die Bezahlung der Einkommensteuer.
2.3 Steuerliche Anreize
Es ist festzustellen, dass Steuervorteile und finanzielle Beihilfen in den meisten Fällen in Gebieten gewährt werden, die wirtschaftlich benachteiligt sind.
Um schwierigen Gebieten zu größerer Attraktivität zu verhelfen, und die Ortswahl der Wirtschaftsakteure geographisch zu orientieren (ohne dass bezüglich ihrer Herkunft unterschieden wird), hat der Staat Hilfsmittel eingerichtet, damit diese Gebiete ihre Schwierigkeiten überwinden und wieder zum Wohlstand zurückgelangen können.
Jedoch ist das gesamte System derart komplex, dass es oft schwierig ist, sich zurechtzufinden.
2.3.1 Steuervorteile im Fall der Gründung eines neuen Unternehmens
2.3.1.1 In der städtischen Freizone (Zone franche urbaine - ZFU)
Siehe Praxismerkblatt Nr. 12
2.3.1.2 In der 'Zone de redynamisation urbaine' (ZRU, Zone der städtischen Redynamisierung
In Frankreich gibt es 350 ZRUs, die im gesamten Land verteilt sind.
Die Zonen der städtischen Redynamisierung stellen Untereinheiten von kritischen städtischen Zonen (Zones urbaines sensibles - ZUS) dar. Von diesen ab 1996 gegründeten Zonen gab es im Jahr 2002 in ganz Frankreich 416, die anhand mehrfacher Kriterien, und mit dem Willen, auf gezielte Vorteile zu setzen, ausgewählt wurden. Die Zonen der städtischen Redynamisierung entsprechen denjenigen der kritischen städtischen Zonen, die mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, was beurteilt wird anhand:
- ihrer Lage im Ballungsgebiet,
- ihrer Situation hinsichtlich Wirtschaft und Handel,
- eines Syntheseindex, der unter den durch den Erlass festgesetzten Bedingungen ermittelt wird, unter Berücksichtigung: der Einwohnerzahl des Stadtviertels, der Arbeitslosenrate, des Anteils von jungen Leuten unter fünfundzwanzig Jahren, des Anteils von ohne Abschluss aus dem Schulsystem ausgeschiedenen Personen, des Steuerpotenzials der betroffenen Gemeinden.
Die Liste dieser Zonen wird durch einen Erlass festgesetzt.
- Freistellung von der Gewerbesteuer
Ø Art der Steuervorteile
In Artikel 1466 A Iter der allgemeinen frz. Abgabenordnung CGI sind die Freistellungsmodalitäten von der Gewerbesteuer festgelegt.
Die Freistellung ist auf einen jährlich aktualisierten steuerpflichtigen Nettogrundbetrag beschränkt.
Ø Erforderliche Bedingungen
Die folgenden Bedingungen müssen eingehalten werden:
ü Beschäftigtenzahl
Der Betrieb (in Frankreich) muss weniger als 150 Arbeitnehmer beschäftigen.
ü Meldepflicht
Jährliche Meldung beim Finanzamt der Elemente, die unter den Anwendungsbereich der Freistellung fallen.
ü Kumulierungsverbot
Keine Kumulierbarkeit mit einer anderen Maßnahme zur Freistellung von der Gewerbesteuer.
- Freistellung von den arbeitgeberseitigen Sozialabgaben
Ø Art der Steuervorteile
Die in den ZRU ab dem 1. Januar 1997 vorgenommenen Einstellungen berechtigen unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen zu einer zwölfmonatigen Freistellung von den arbeitgeberseitigen Beiträgen zur Sozialversicherung, Familienkasse und Arbeitsunfallversicherung in Höhe des Gehaltsanteils bis zu 150 % des garantierten Mindestlohns.
Ø Erforderliche Bedingungen
ü Betroffene Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer müssen in der ZRU eingestellt worden sein und einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder einen befristeten Arbeitsvertrag mit mindestens zwölfmonatiger Laufzeit haben, der dazu dient, einem vorübergehenden Anstieg des Arbeitsaufkommens Rechnung zu tragen. Der Arbeitgeber profitiert für diejenigen Arbeitnehmer von der Freistellung, für die der Arbeitgeber Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt.
ü Beschäftigtenzahl
Zugehörigkeit zu einem Unternehmen, das weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigt (gleiche Bedingungen wie in der ZFU).
ü Keine Entlassungen
Während 12 Monaten vor der bzw. den Einstellungen.
ü Keine Kumulierung der Freistellung
Die Inanspruchnahme der Freistellung bei der Einstellung eines Mitarbeiters kann für denselben Mitarbeiter nicht mit einer anderen Maßnahme für die Befreiung von Beitragszahlungen kumuliert werden.
2.3.1.3 In Zonen mit Anspruch auf die Raumordnungsprämie (Prime d'aménagement du territoire PAT) und in prioritär zu entwickelnden ländlichen Gebieten
- Freistellung von der Gewerbesteuer
Unternehmen können von einer vorübergehenden (teilweisen oder vollumfänglichen) Freistellung von der Gewerbesteuer profitieren, wenn sie in bestimmten Gebieten die Gründung oder Erweiterung von Aktivitäten in folgenden Bereichen vornehmen: Industrie oder Wissenschafts- und Technikforschung, Dienstleistungen, Direktion, Studien, Engineering und Informatik (CGI, Art. 1465).
Unter Industrietätigkeit sind die Aktivitäten zu verstehen, die direkt zur Umwandlung von Rohstoffen oder Halbzeugen in Erzeugnisse beitragen, und bei denen die Rolle der Maschinen oder Werkzeuge überwiegend ist. Die Aktivitäten, die nicht in der Herstellung von Produkten bestehen, entsprechen nicht dieser Definition.
Die Dauer der Freistellung beträgt maximal 5 Jahre.
Sie gilt weder für die Gebühren für die Handels- oder Handwerkskammer, noch für die Ausgleichsumlage.
Ø Erforderliche Bedingungen
Es müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
ü Betroffene Projekte
Es handelt sich um die Gründung von Industrieaktivitäten (+ Wissenschafts- und Technikforschung,...)
ü Situation des Unternehmens
Die Freistellung wird in Gebieten gewährt, in denen Anspruch auf die Raumordnungsprämie (PAT) besteht, die durch den geänderten Erlass Nr. 82-379 vom 06.03.1982 definiert wird, sowie durch den Erlass 95-149 vom 6. Februar 1995, und in vorrangig zu entwickelnden ländlichen Gegenden, die durch den Erlass Nr. 194-1139 vom 26.12.1994 definiert sind.
Die Projekte beziehen sich auf für Industrieprojekte eingestufte Zonen und auf für Dienstleistungs- und Forschungsprojekte eingestufte Zonen. Laut Behörde gilt die Freistellung von der Gewerbesteuer nur in den für Industrieprojekte eingestuften Zonen.
KMUs können jedoch in den ausschließlich für Dienstleistungs- und Forschungsprojekte eingestuften Zonen ebenfalls von der Freistellung profitieren. Unter KMUs sind hier Unternehmen zu verstehen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
· Beschäftigtenzahl < 250 Arbeitnehmer,
· Nettoumsatz < 21,3 Mio. € oder Bilanzsumme < 10,6 Mio. €
· Sie werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die diese Kriterien nicht erfüllen.
ü Meldepflicht
Die Freistellung steht ohne Zulassung zu, auf einfache Anfrage, sofern das Vorhaben mit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Vornahme von Investitionen verbunden ist, die die angegebenen Grenzwerte überschreiten (CGI Anh. III Art. 322).
ü Beschlussfassung
Die Freistellung unterliegt im Prinzip einem vorausgehenden Beschluss der zuständigen Gebietskörperschaften bzw. deren Verband, der über ein eigenes Steuersystem verfügt, wobei jeder für den ihm zustehenden Anteil zuständig ist.
ü Kumulierungsverbot
Keine Kumulierung mit einer anderen Freistellungsmaßnahme möglich.
Ø Verlust oder Infragestellung der Freistellung
Die Freistellung endet für den noch ausstehenden Zeitraum, falls das Unternehmen nicht mehr die erforderlichen Bedingungen für den Erhalt der Freistellung erfüllt.
Falls das Unternehmen seine Tätigkeit während des Freistellungszeitraums oder innerhalb von 5 Jahren nach dessen Ende freiwillig einstellt, ist es außerdem dazu gehalten, rückwirkend die infolge der Freistellung nicht entrichteten Gewerbesteuerbeträge nachzuzahlen.
2.3.2 Die steuerlichen Vorteile im Fall der Übernahme eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens
2.3.2.1 Freistellung von der Einkommensteuer und der pauschalen Mindeststeuer
- Art der Steuervorteile
Speziell für die Übernahme von in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen gegründete Gesellschaften (unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Veranlagungsweise) haben während der ersten 24 Monate ihrer Tätigkeit Anspruch auf eine Freistellung von der Einkommensteuer und der pauschalen Mindeststeuer, unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung in Frankreich (CGI, Art. 44 septies).
Außerdem sind sie für diesen Zeitraum von der Bezahlung von Abschlägen für die Körperschaftsteuer freigestellt.
- Erforderliche Bedingungen
Ø Bedingungen in Verbindung mit dem übernommenen Unternehmen
Es handelt sich um die Einhaltung der folgenden Bedingungen:
ü Aktivität des Unternehmens: Es muss eine ausschließlich industrielle Tätigkeit ausüben.
ü Ausmaß der Schwierigkeiten: Die Freistellung steht automatisch zu, wenn das Unternehmen Gegenstand eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens ist. Hingegen ist der Erhalt einer Genehmigung erforderlich, die dem im Kaufvertrag der Aktiva vorgesehenen Nutzungsantrittsdatum vorauszugehen hat, in den folgenden Fällen:
· Falls das Verfahren der gerichtlichen Sanierung nicht angewendet wird,
· falls die Übernahme vollständige und autonome Tätigkeitsbereiche umfasst, deren Veräußerung durch den beauftragten Richter im Rahmen einer gerichtlichen Liquidation angeordnet wird,
· falls sich die Übernahme auf ein oder mehrere in Schwierigkeiten befindliche Industriebetriebe eines Industrieunternehmens bezieht. In diesem Fall muss das für die Übernahme gegründete Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich vom abtretenden Unternehmen unabhängig sein. Die Behörde schließt jedoch das Vorhandensein von - selbst umfangreichen - wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen nicht aus, sofern sie vorübergehend und normal sind.
Ø Bedingungen für die übernehmende Gesellschaft
ü Rechtsform und Steuersystem: Nur Unternehmen, die in Form einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft gegründet wurden, haben Anspruch auf die Bestimmungen von Artikel 44 septies CGI.
ü Besitz des Grundkapitals: Das Kapital darf nicht direkt oder indirekt durch Personen gehalten werden, die während des der Übernahme vorausgehenden Jahres Gesellschafter (oder Betreiber) waren, oder die indirekt mehr als 50 % des Kapitals der in Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft (oder des Unternehmens) gehalten haben. Ein indirekter Kapitalbesitz liegt vor, wenn die Stimm- oder Dividendenrechte eines Unternehmens, in dem diese Person über 50 % der Anteile hält, oder de jure oder de facto Direktionsfunktionen innehat, durch Mitglieder des steuerlichen Haushalts eines Gesellschafters (oder Betreibers) gehalten werden.
Ø Verlust oder Infragestellung der Freistellung
Im Fall der Beendigung der übernommenen Tätigkeit oder dem Auftreten eines der von Artikel 221-2 Absatz 1 der frz. Abgabenordnung CGI erwähnten Ereignisse (Auflösung, Umwandlung, Verschmelzung,...) während der ersten drei Betriebsjahre endet die Freistellung, und die Besteuerung erfolgt unverzüglich.
2.3.2.2 Freistellung von der Gewerbesteuer und/oder der Grundsteuer und/oder den Gebühren für die Handelskammer und für die Handwerkskammer ((Art. 1464 B, 1383 A und 1602 der frz. Abgabenordnung CGI)
Unternehmen können unter denselben Bedingungen und in den gleichen Zonen wie im vorausgehenden Absatz aufgeführt von einer vorübergehenden Freistellung von der Gewerbesteuer profitieren, wenn sie in Schwierigkeiten befindliche Betriebe übernehmen, die eine der von Artikel 1465 CGI betroffenen Aktivitäten ausüben (Industrietätigkeit, wissenschaftliche Forschung...).
Es ist jedoch zu beachten, dass die Freistellung in diesem Fall eine vorausgehende Zulassung erfordert. Darin werden die Bedingungen festgesetzt, die das Unternehmen zu erfüllen hat, um Anspruch auf die Freistellung zu haben: Aufrechterhaltung einer bestimmten Zahl von Arbeitsplätzen und Mindestinvestitionsbetrag (CGI Ann. IV art. 121 quinquies, sexies) und es wird der Umfang der Freistellung festgelegt.
Der diesbezügliche Antrag ist vor der Durchführung des betreffenden Vorhabens zu stellen.
Die Zulassung wird entweder durch den für den Staatshaushalt zuständigen Minister erteilt, oder durch den regionalen Steuerdirektor, je nach Umfang und Art des Vorhabens.
Die Freistellung gilt seit dem 1. Januar 1998 automatisch in ländlichen Revitalisierungszonen im Fall der Übernahme eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens.
- Art der Steuervorteile
Die Freistellung gilt für die Betriebe während 2 Jahren nach der Gründung des Unternehmens.
Ø Erforderliche Bedingungen
Das Unternehmen muss infolge der Übernahme eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens gemäß Art. 44 septies CGI von der Körperschaftsteuer befreit sein.
Ø Meldepflichten
ü Grundsteuer
Die Anschaffungen müssen innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsunterzeichnung beim für den Ort, an dem sich die Güter befinden, zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
ü Gewerbesteuer
Beim Finanzamt des betreffenden Betriebs ist vor dem 1. Januar des auf die Übernahme des Betriebs folgenden Jahres ein Freistellungsantrag einzureichen, mit dem bescheinigt wird, dass die erforderlichen Bedingungen erfüllt werden. Außerdem muss das Unternehmen jedes Jahr die Elemente melden, die unter den Anwendungsbereich der Freistellung fallen.
Die Unternehmen, die die Bedingungen erfüllen, um von der vorliegenden Freistellung sowie eventuell weiteren Freistellungen zu profitieren, müssen sich für eines dieser Systeme entscheiden. Diese Option, die nur die Gewerbesteuer betrifft, ist unwiderruflich.
Ø Beschluss der Gebietskörperschaften
Die Freistellung unterliegt einem Beschluss der zuständigen Gebietskörperschaften bzw. deren Verband, der über ein eigenes Steuersystem verfügt, und/oder der öffentlichen Einrichtungen, denen diese Steuern zustehen, wobei jeder für den ihm zustehenden Anteil zuständig ist.
Ø Verlust oder Infragestellung der Freistellung
Jedes Unternehmen, das seine Tätigkeit während des Freistellungszeitraums oder innerhalb von 5 Jahren nach dessen Ende freiwillig einstellt, ist dazu gehalten, die infolge der Freistellung nicht entrichteten Steuerbeträge nachzuzahlen.
2.3.2 Die Subventionen und finanziellen Beihilfen
Die Subventionen und finanziellen Beihilfen werden auf nationaler Ebene festgelegt. Wir beschränken uns hier darauf, kurz die Eigenschaften und Modalitäten für die Gewährung der wichtigsten davon zu erläutern: Die Raumordnungsprämie (PAT).
Zu ihrer Verdeutlichung nehmen wir die Region Elsass als Beispiel.
Es ist zu beachten, dass die Regionen in bestimmten Fällen als Anlaufstellen für die durch die Europäische Union gewährten Beihilfen dienen (diese werden hier nicht untersucht, da sie zu schwer zugänglich sind!).
2.3.3.1 Auf nationaler Ebene: Die Raumordnungsprämie (PAT)
Die Raumordnungsprämie ist ein Investitionszuschuss, der kleinen und mittleren Unternehmen und Industriebetrieben gewährt werden kann, die in im Bereich der Raumordnung prioritären Regionen Investitionsprojekte mit Auswirkungen auf die Arbeitsplatzsituation vornehmen.
- Wie hoch ist die Prämie?
Die pro geschaffenem oder erhaltenem Arbeitsplatz gewährte Prämie ist modulierbar und berücksichtigt sowohl die Höhe der vorgenommenen Investition als auch die Art oder die Situation des Projekts. Sie ist einerseits durch einen Höchstsatz pro Arbeitsplatz und andererseits durch einen Mindestsatz in Bezug auf die vorgenommenen Investitionen begrenzt.
Ø Für Industrieprojekte
Bei der Berechnung der Prämie wird sowohl die Zahl der Arbeitsplätze als auch die Höhe der Investitionen berücksichtigt. Je nach mehr oder weniger prioritärem Charakter der Zonen lauten die Richtwerte folgendermaßen:
ü Zonen zum normalen Satz: Maximal 8.000 € pro Arbeitsplatz, mit einer Begrenzung auf 17 % der Investitionen,
ü Zonen zum erhöhten Satz: Maximal 11.000 € pro Arbeitsplatz mit einer Begrenzung auf 23 % der Investitionen.
Ø Für Tertiärprojekte
Bei diesen Projekten hängt die Prämienhöhe nur von der Zahl der Arbeitsplätze und der Lage ab, während die Investitionshöhe nicht berücksichtigt wird. Die Prämie beträgt maximal 11.000 € pro Arbeitsplatz.
Ø Auszahlung der Prämie
Die Raumordnungsprämie wird in Teilzahlungen parallel zur Ausführung des Investitionsprogramms beglichen.
Die erste Prämienzahlung entspricht einem Drittel ihres Gesamtbetrags. Der Restbetrag wird anschließend in einem oder in mehreren Beträgen ausbezahlt, die in Abhängigkeit von den zum Zeitpunkt der Auszahlung geschaffenen Arbeitsplätzen oder den vorgenommenen Investitionen berechnet werden.
- Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?
Ø Art der Tätigkeit
Es handelt sich um Unternehmen mit Projekten im Bereich industrieller Aktivitäten und tertiärer Tätigkeiten (Forschung, Dienstleistungen, Direktion, Management, Engineering,...).
Ø Schaffung von Arbeitsplätzen
Die Gründung eines Betriebs durch ein bestehendes oder zu gründendes Unternehmen erfordert die Schaffung von mindestens 15 bleibenden Arbeitsplätzen innerhalb von 3 Jahren. Bei der Übernahme eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens müssen mindestens 15 Arbeitsplätze bestehen bleiben.
Ø Investitionen
Die Investitionsprogramme müssen sich auf mehr als 2,3 Mio. € (ohne Steuern) belaufen. Der Investitionsbetrag umfasst den Gestehungspreis der Sachanlagen, einschließlich der Nebenkosten und Aufwendungen für die Errichtung, abgesehen von Werbungskosten.
Ø Betroffene Regionen
Die Zonen sind im Erlass Nr. 2001-312 vom 11. April 2001 aufgeführt.
- Einreichung der Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen für die Raumordnungsprämie sind bei der DATAR einzureichen.
Der Beschluss wird durch den für die Raumordnung zuständigen Minister gefasst. Seine Entscheidung wird dem Unternehmen mitgeteilt.
2.3.3.2 Auf regionaler Ebene: Die im Elsass vorgesehenen Beihilfen
- Die Regionalprämie für die Unternehmensgründung PRCE
Sie dient zur Förderung der Unternehmensgründung und -übertragung und richtet sich an (zum Zeitpunkt der Antragsstellung) seit weniger als 12 Monaten im Elsass beim Handelsregister bzw. bei der Handwerksrolle registrierte Unternehmen mit einer gesunden finanziellen Situation, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Diese Unternehmen müssen weniger als 250 Arbeitnehmer haben, einen Umsatz von unter 50 Mio. € erzielen oder eine Bilanzsumme von unter 43 Mio. € aufweisen, und sie dürfen keiner Gruppe angehören, die diese Bedingungen nicht erfüllt. Unternehmen, die in den folgenden Bereichen tätig sind, sind von dieser Beihilfe ausgeschlossen: Fischfang, Landwirtschaft, Kohlenindustrie, Eisen- und Stahlindustrie, Schiffbau, Transport, Einzelhandel, Großhandel, Zwischenhandel, Gaststättengewerbe und Getränkeausschänke, Finanzdienstleistungen, Immobilien- und Vermietungsdienstleistungen, Recht und Buchhaltung, Sanitäts- und Sozialarbeitsdienste.
Ø Für welche Projekte?
ü Unternehmensgründungen
ü Modernisierungsprojekte anlässlich der Übertragung von Unternehmen mit einer gesunden finanziellen Lage (in diesem Fall sind nur die Neuinvestitionen förderungsberechtigt, während die Investitionen für den Aufkauf des Geschäfts nicht berücksichtigt werden).
Es werden die folgenden Investitionen berücksichtigt:
ü Aufwendungen für Immobilien, Ausrüstung und Maschinen (außer Fahrzeugen)
ü Immaterielle Aufwendungen (Studien, Organisation, Ausgaben für Forschung und Entwicklung, Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Software, Schulungskosten, außerordentliche Werbeausgaben, Verkaufsinvestitionen (Akquisition, Marktforschung,...) , sowie die Ausgaben in Verbindung mit der Vermarktung eines neuen Produkts,...).
Für diese Ausgaben ist eine unternehmensexterne Fakturierung erforderlich.
Ø Prämienhöhe
Die Prämienhöhe hängt von der Zahl der zu übernehmenden oder innerhalb von 3 Jahren zu gründenden Arbeitsplätze, die während mindestens 2 Jahren aufrechtzuhalten sind, ab. Ihr Höchstbetrag beläuft sich auf:
ü 10.000 € für 3 bis 5 Arbeitsplätze,
ü 20.000 € für 6 bis 9 Arbeitsplätze,
ü 35.000 € für mindestens zehn Arbeitsplätze.
Die Regionalprämie ist beschränkt:
ü auf die Höhe des einbezahlten Gesellschaftskapitals bzw. auf die Einlagenhöhe des Einzelunternehmers,
ü auf 25 % der förderungsberechtigten Investitionen, die im Jahr des Erhalts der Förderung vorgenommen wurden. Sie müssen sich auf mindestens 20.000 € belaufen.
Die Regionalprämie ist eine Investitionssubvention. Sie kann nur dann gewährt werden, wenn gesichert ist, dass das Unternehmen über die für die Ausführung des Programms erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Sie kann für dasselbe Projekt nicht mit einer anderen Regionalbeihilfe kumuliert werden.
Ø Formalitäten für die Beantragung der Prämie
Der Antrag hat jegliche Informationen über das Unternehmensprojekt aufzuweisen (Form, Tätigkeit, Investitionen, Standort, Arbeitsplätze).
Er ist vor der Gründung oder innerhalb von 12 Monaten nach der Eintragung an den Vorsitzenden der Regionalversammlung zu richten.
- Die Beihilfe für mit der Informations- und Kommunikationstechnologie verbundene Aktivitäten
Sie dient zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen in Dienstleistungsgesellschaften im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie und richtet sich an KMUs (nach EU-Definition), und zwar insbesondere an Dienstleistungserbringer des Multimedia-Sektors (CD-Rom, interaktive Terminals,...), an Internetprovider, Entwickler von Internetauftritten, von Lösungen für den E-Commerce und von Softwarelösungen im Multimediabereich, an E-Marketing-Berater, usw. Die förderungsberechtigten Unternehmen müssen weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Umsatz von weniger als 50 Mio. € erzielen oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Mio. Euro aufweisen und dürfen keiner Gruppe angehören, die diese Grenzwerte überschreitet. Ausgeschlossen sind jedoch Unternehmen, die lediglich ihren eigenen Internetauftritt entwickeln möchten.
Ø Für welche Projekte?
Die Unternehmen müssen:
ü Ein oder mehrere Arbeitsplätze in Form von unbefristeten Arbeitsverträgen schaffen,
ü Sie dürfen innerhalb der 12 Monate vor Stellung des Antrags keine betrieblichen Entlassungen vorgenommen haben,
ü Sie dürfen während des Förderungszeitraums ihre gesamte Beschäftigtenzahl nicht reduzieren,
ü sie dürfen während der 2 Jahre vor Antragstellung keine Beihilfe in Anspruch genommen haben.
Ø Höhe der Beihilfe
ü In prioritären Zonen (ZPRAT)
Die Beihilfe erfolgt in Form einer Betriebssubvention.
Der Höchstbetrag der Beihilfe beläuft sich auf 10.000 € pro innerhalb von drei Jahren geschaffenem Arbeitsplatz.
Die Regionalbeihilfe ist beschränkt :
• auf die Höhe des einbezahlten Gesellschaftskapitals bzw. auf die Einlagenhöhe des Einzelunternehmers für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als 10 nach Durchführung des Projekts;
• auf die doppelte Höhe des einbezahlten Gesellschaftskapitals bzw. der Einlagen des Einzelunternehmers für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von unter 10 nach Durchführung des Projekts;
• für jeden Arbeitsplatz auf 20 % der während 3 Jahren bezahlten Bruttovergütung;
• auf 160.000 € pro Unternehmen und pro Jahr.
Der Beihilfenbetrag wird in mehreren Raten bezahlt.
ü Außerhalb prioritärer Zonen (ZPRAT)
Die Beihilfe erfolgt in Form eines unverzinslichen Vorschusses, der nach einem Tilgungsaufschub von 1 bis 2 Jahren über eine maximale Dauer von 2 bis 3 Jahren (die ausnahmsweise 4 bis 5 Jahre erreichen kann) rückzahlbar ist.
Der Höchstbetrag der Beihilfe beläuft sich auf 20.000 € pro innerhalb von drei Jahren geschaffenem Arbeitsplatz.
Die Regionalbeihilfe ist beschränkt:
• auf die doppelte Höhe des einbezahlten Gesellschaftskapitals bzw. der Einlage des Einzelunternehmers für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von über 10 nach Durchführung des Projekts;
• auf die vierfache Höhe des einbezahlten Gesellschaftskapitals bzw. der Einlagen des Einzelunternehmers für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von unter 10 nach Durchführung des Projekts;
• auf 50 % der während 3 Jahren bezahlten Bruttovergütung;
• auf 100.000 € pro Unternehmen und pro Projekt.
Die Beihilfe wird in einem Betrag ausbezahlt. In beiden Fällen kann die Beihilfe nur dann gewährt werden, wenn gesichert ist, dass das Unternehmen über die für die Ausführung des Programms erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Sie kann für dasselbe Projekt nicht mit einer anderen Beihilfe (insbesondere einer Investitionsbeihilfe) kumuliert werden.
Ø Formalitäten für die Beantragung der Prämie
Der Antrag hat jegliche Informationen über das Unternehmensprojekt aufzuweisen (Form, Tätigkeit, Standort, Investitionen, Arbeitsplätze).
- Beihilfe für die Schaffung von Aktivitäten, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen
Sie dient zur Förderung von neuen Produktions- bzw. Dienstleistungen im Umweltbereich, die sich dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung verschrieben haben, und ist für KMUs im Sinne der EU-Definition bestimmt.
Die förderungsberechtigten Unternehmen müssen weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Umsatz von weniger als 50 Mio. € erzielen oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Mio. € aufweisen und dürfen keiner Gruppe angehören, die diese Grenzwerte überschreitet. Ausgeschlossen sind jedoch Unternehmen, die lediglich eine Dienstleistung für sich selbst entwickeln möchten.
Ø Für welche Projekte?
Die Unternehmen müssen:
• Ein oder mehrere Arbeitsplätze in Form von unbefristeten Arbeitsverträgen schaffen;
• Sie dürfen innerhalb der 12 Monate vor Stellung des Antrags keine betrieblichen Entlassungen vorgenommen haben;
• Sie dürfen während des Förderungszeitraums ihre gesamte Beschäftigtenzahl nicht reduzieren.
Ø Höhe der Beihilfe
ü In prioritären Zonen (ZPRAT)
Die Beihilfe erfolgt in Form einer Betriebssubvention. Der Höchstbetrag der Beihilfe beläuft sich auf 10.000 € pro innerhalb von drei Jahren geschaffenem Arbeitsplatz.
Die Regionalbeihilfe ist beschränkt:
• auf die Höhe des einbezahlten Gesellschaftskapitals bzw. auf die Einlagenhöhe des Einzelunternehmers für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von mehr als 10 nach Durchführung des Projekts;
• auf die doppelte Höhe des einbezahlten Gesellschaftskapitals bzw. der Einlagen des Einzelunternehmers für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von unter 10 nach Durchführung des Projekts;
• für jeden Arbeitsplatz auf 20 % der während 3 Jahren bezahlten Bruttovergütung;
• auf 160.000 € pro Unternehmen und pro Jahr. Der Beihilfenbetrag wird in mehreren Raten bezahlt.
ü Außerhalb prioritärer Zonen (ZPRAT)
Die Beihilfe erfolgt in Form eines unverzinslichen Vorschusses, der nach einem Tilgungsaufschub von 1 bis 2 Jahren über eine maximale Dauer von 2 bis 3 Jahren (die ausnahmsweise 4 bis 5 Jahre erreichen kann) rückzahlbar ist.
Der Höchstbetrag der Beihilfe beläuft sich auf 20.000 € pro innerhalb von drei Jahren geschaffenem Arbeitsplatz.
Die Regionalbeihilfe ist beschränkt:
• Auf die doppelte Höhe des einbezahlten Gesellschaftskapitals bzw. der Einlage des Einzelunternehmers für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von über 10 nach Durchführung des Projekts;
• auf die vierfache Höhe des einbezahlten Gesellschaftskapitals bzw. der Einlagen des Einzelunternehmers für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von unter 10 nach Durchführung des Projekts;
• auf 50 % der während 3 Jahren bezahlten Bruttovergütung;
• auf 100.000 € pro Unternehmen und pro Projekt. Die Beihilfe wird in einem Betrag ausbezahlt.
In beiden Fällen kann die Beihilfe nur dann gewährt werden, wenn gesichert ist, dass das Unternehmen über die für die Ausführung des Programms erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Sie kann für dasselbe Projekt nicht mit einer anderen Beihilfe (insbesondere einer Investitionsbeihilfe) kumuliert werden.
Ø Modalitäten für den Erhalt der Beihilfe
Der Antrag hat jegliche Informationen über das Unternehmensprojekt aufzuweisen (Form, Tätigkeit, Standort, Investitionen, Arbeitsplätze).
- Beihilfe für die Übernahme von in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen (ARED)
Wie ihr Name besagt, dient sie zur Förderung der Übernahme von in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen im Hinblick auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen, und ist für KMUs im Sinne der EU-Definition bestimmt, die die Aktiva und die Arbeitnehmer eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens vollständig oder teilweise übernehmen. [Unter Ausschluss von Unternehmen, die in durch die europäischen Institutionen unterstützten Bereichen tätig sind (Landwirtschaft, Fischfang, Kohlenindustrie, Eisen- und Stahlindustrie, Schiffbau, Transport, Kunstfasern, Automobilindustrie) aber auch von im Rahmen der regionalen Arbeitsplatzprämie PRE ausgeschlossenen Aktivitäten (Einzelhandel, Großhandel, Zwischenhandel, Gaststättengewerbe und Getränkeausschänke, Finanzdienstleistungen, Immobilien- und Vermietungsdienstleistungen, Recht und Buchhaltung, Sanitäts- und Sozialarbeitsdienste)].
Ø Für welche Projekte?
Dieses Verfahren betrifft alle Arbeitsplätze, die im Rahmen des vollständigen oder teilweisen Aufkaufs der Aktiva eines Unternehmens übernommen wurden, dessen Schwierigkeiten gerichtlich (Ad-hoc-Verwaltung, gerichtlich angeordnete Sanierung oder Liquidation) oder durch den CODEFI (Komitee der Departements zur Untersuchung der Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen) bestätigt wurden.
Die Arbeitsplätze müssen in Form von unbefristeten Arbeitsverträgen im Rahmen eines Verkaufs- oder Liquidationsplans eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens übernommen werden.
Als Neueinstellung ist eine zusätzliche Person gegenüber der über die 3 letzten Jahre berechneten durchschnittlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens zu verstehen, oder gegenüber der Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt des Beihilfenantrags, falls dieser höher als die durchschnittliche Beschäftigtenzahl ist.
Das übernehmende Unternehmen muss vom in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen rechtlich unabhängig sein (unterschiedliche Aktionäre und Leiter), wobei die einzige Ausnahme die Übernahme eines Unternehmens durch seine Arbeitnehmer darstellt.
Es darf innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung keine betriebliche Entlassung vorgenommen haben.
Ø Höhe der Beihilfe
Die Hilfe kann 7,5 % (für Unternehmen mit 50 bis 250 Arbeitnehmern) oder 15 % (für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern) der über 2 Jahre berechneten Personalaufwendungen (Bruttolöhne zuzüglich der Pflichtsozialversicherungsbeiträge) der mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellten Person erreichen.
Der Maximalbetrag der Beihilfe beläuft sich auf:
• 10.000 € pro Arbeitsstelle für in einer prioritären regionalen Raumordnungszone (ZPRAT) niedergelassene Unternehmen;
• 5.000 € außerhalb von ZPRAT.
Die dem Unternehmen gewährte Beihilfe kann unabhängig von dessen Beschäftigtenzahl nicht mehr als das Doppelte seiner Eigenmittel betragen.
Die übernommenen Arbeitsplätze müssen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren erhalten bleiben.
Diese Beihilfe stellt eine Betriebssubvention dar. Die Kumulierung mit einer anderen Regionalbeihilfe im Laufe der 12 auf die Übernahme folgenden Monate ist nicht zulässig.
Ø Modalitäten für den Erhalt der Beihilfe
Der Antrag hat jegliche Informationen über das Unternehmensübernahmeprojekt aufzuweisen (Form, Tätigkeit, Standort, Investitionen, Arbeitsplätze, Finanzierungsplan und voraussichtliche Bilanzen). Er ist vor der Veräußerung oder Liquidation des in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens an den Vorsitzenden der Regionalversammlung zu richten.
- Der Regionalfonds für Erstfinanzierung (FRFI)
Seine Zielsetzung ist die Erleichterung von Start und Erfolg von innovativen Projekten im Industriebereich, im Bereich der Dienstleistungen für die Industrie sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie. Er richtet sich an Unternehmen mit einer gesunden finanziellen Situation, unabhängig von ihrer Rechtsform. Sie müssen weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Umsatz von weniger als 50 Mio. € erzielen oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Mio. Euro aufweisen und dürfen keiner Gruppe angehören, die diese Grenzwerte überschreitet.
Ø Für welche Projekte?
ü Die Schaffung von innovativen Unternehmen,
ü die Entwicklung von innovativen Unternehmen.
Der innovative Charakter dieser Projekte muss durch die OSEO-ANVAR anerkannt werden. Bei den betreffenden Aufwendungen kann es sich um unternehmensinterne oder -externe Aufwendungen materieller oder immaterieller Art handeln, vorausgesetzt, sie beziehen sich auf ein Programm für die Entwicklung und Validierung einer Innovation. Sie können die Heranziehung von Beratungs- und Dienstleistungen umfassen, oder sich auf technische, wirtschaftliche, rechtliche und finanzielle Durchführbarkeitsstudien beziehen. Sie können auch die Investitionen in Verbindung mit der Ausführung von Vorserien, Studien und der Entwicklung von Produktionsverfahren decken, dem Erhalt von Qualifizierungen, Zertifizierungen und Zulassungen, den Erweiterungen von gewerblichen Eigentumsrechten, sowie den finanziellen Durchführbarkeitsstudien von derartigen Investitionen.
Ø Höhe der Beihilfe
Der Empfänger der Beihilfe ist dazu verpflichtet, mindestens in Höhe von 10 % für alle im Rahmen des Antrags anerkannten Ausgaben direkt zur Finanzierung beizutragen. Die durch die Region gewährte Beihilfe ist auf 100.000 € pro Projekt sowie auf einen maximalen Anteil von 40 % der anerkannten Ausgaben beschränkt. Sie kann für dasselbe Projekt nicht mit einer anderen Regionalbeihilfe (PRCE, Cortechs,...) kumuliert werden. Sofern nicht anders vereinbart, wird die gewährte Regionalbeihilfe, die entweder in Form einer Subvention oder in Form eines rückzuzahlenden Vorschusses gewährt wird, in drei Teilzahlungen nach den folgenden Modalitäten beglichen:
ü 20 % bei Mitteilung des Beschlusses des Vorsitzenden der Regionalversammlung;
ü 50 % bei halber Strecke des Programms;
ü Der Restbetrag gegen Vorlage von Belegen über die in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Projekt vorgenommenen Ausgaben.
Ø Modalitäten für den Erhalt der Beihilfe
Der Antrag hat eine Projektbeschreibung zu umfassen. Die OSEO-ANVAR stellt für jeden Antrag der Region ihr Expertenwissen zur Verfügung.
- Die Förderung von umweltgerechter Gestaltung und sauberer Technologie
Sie dient zur Reduzierung der Umweltbeeinträchtigung durch Produkte und Produktionsweisen, indem bereits bei der Gestaltung von Produkten dem Umweltschutz Rechnung getragen wird, und zur Entwicklung des Angebots an Ökoprodukten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen und Industriebetrieben bei ihrem Investitionsprogramm im Hinblick auf die über die nationalen oder EU-weiten Schwellwerte hinausgehende Reduzierung der Auswirkung einer Industrietätigkeit auf die Umwelt (Wasser, Luft, Lärm, Geruchsbildung, Müll, Energie, usw.).
Sie richtet sich an unabhängige kleine und mittlere Unternehmen und Industriebetriebe von weniger als 250 Mitarbeitern, die saubere Technologien entwerfen oder verwenden und industrielle oder handwerkliche Produktionstätigkeiten ausüben, sowie an öffentliche Labors mit einer gesunden finanziellen Situation, die nicht zu mehr als 25 % einer Gruppe angehören, deren konsolidierte Gesamtbeschäftigtenzahl mehr als 250 Personen beträgt.
Freiberuflich tätige Personen sind von dieser Beihilfe ausgeschlossen.
Ø Für welche Projekte?
ü Ökologisches Gestaltungskonzept
Förderungsberechtigt sind Studien (Analyse des Lebenszyklus, Ökobilanz) sowie spezifische Investitionsaufwendungen).
ü Saubere Technologien
• Für die Schaffung und Entwicklung von sauberen Technologien werden Projekte ausgewählt, die von keinen anderen Beihilfen profitieren, einen exemplarischen Charakter haben und einen Anreiz darstellen, und die sich potenziell auf das Industriegefüge übertragen lassen Das Ziel kann im Bau einer Pilotanlage bestehen, die eine Vitrine in Lebensgröße darstellt, und dazu dient, das Funktionieren und die Effizienz einer Technologie und/oder eines Verfahrens unter Beweis zu stellen.
• Bei der Einrichtung von sauberen Technologien (Reduzierung des Abfallaufkommens an der Quelle, Recycling, Regeneration, Energieverwertung, erneuerbare Energien, Wiederbenutzung, usw.) müssen die Projekte den Willen des Unternehmens zum Ausdruck bringen, die Auswirkungen seiner Aktivität auf die Umwelt über die gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu reduzieren. Diese Maßnahme muss zur besseren Integration des Unternehmens durch die Berücksichtigung von Umweltproblemen führen.
Produktionsinvestitionen, die nicht mit dem spezifischen Bemühen um die Reduzierung der Umweltbeeinträchtigung des Unternehmens verbunden sind, fallen nicht unter dieses Konzept. Investitionen technischer Art, bei denen die Reduzierung der Auswirkungen auf die Umwelt nur eine zweitrangige Auswirkung darstellt, sind somit nicht förderungsberechtigt.
Es können weitere Faktoren berücksichtigt werden, die einen Einfluss auf die Höhe der gewährten Beihilfe haben, insbesondere:
- Schaffung von Arbeitsplätzen,
- prioritäre Zonen,
- Größe des Unternehmens.
Ø Höhe der Beihilfe
ü Bis zu 40 % für Projekte, die dem Konzept der ökologischen Gestaltung entsprechen,
ü Für die Entwicklung einer neuen sauberen Technologie bis zu 30 % des Nettobetrags der Investitionen materieller und immaterieller Art,
ü Für die Installation von sauberen Technologien, bis zu 20 % des Nettobetrags der Investitionen in Ausrüstung.
Die Hilfe ist auf 114.000 € o. USt. über einen Zeitraum von 3 Jahren beschränkt. In prioritären regionalen Raumordnungszonen (ZPRAT) wurde dieser Höchstbetrag auf 152.000 € angehoben (s. ZPRAT-Karte).
Ø Modalitäten für den Erhalt der Beihilfe
Der Antrag auf Beihilfe muss unbedingt vor Aufnahme der Leistung gestellt werden. Diese Beihilfe ist für ein gegebenes Projekt nicht mit einem anderen öffentlichen Beihilfeverfahren für die industrielle und technologische Entwicklung (ADEME, Wasseramt, ANVAR, usw.) kumulierbar.
- Die regionale Arbeitsplatzprämie (PRE)
Sie dient zur Förderung von Unternehmensprojekten, die Arbeitsplätze schaffen, insbesondere in schwächeren Gebieten gelegen sind und unter Aktivitätssektoren fallen, die zur Erhöhung des regionalen BIP beitragen. Sie richtet sich an im Elsass beim Handelsregister oder bei der Handwerksrolle registrierte Unternehmen mit beliebiger Rechtsform und einer gesunden finanziellen Situation.
Die förderungsberechtigten Unternehmen müssen weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Umsatz von weniger als 50 Mio. € erzielen oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Mio. Euro aufweisen und dürfen keiner Gruppe angehören, die diese Grenzwerte überschreitet.
Der Förderungsanspruch hängt vom Standort und der Art der Tätigkeit ab. Förderungsberechtigt sind:
• Industrieaktivitäten sowie Aktivitäten des industriellen Dienstleistungssektors im gesamten Elsass;
• Handwerkliche Produktionsaktivitäten sowie Aktivitäten des Bausektors und der lokalen Dienstleistungen, unter der Bedingung, dass sie in einer prioritären regionalen Raumordnungszone (ZPRAT) gelegen sind. Unternehmen in den folgenden Aktivitätsbereichen sind ausgeschlossen:
- Fischfang, Landwirtschaft, Kohlenindustrie, Eisen- und Stahlindustrie, Schiffbau, Transport, Kunstfasern, Automobilindustrie, Einzelhandel, Großhandel, Zwischenhandel, Gaststättengewerbe und Getränkeausschänke, Finanzdienstleistungen, Immobilien- und Vermietungsdienstleistungen, Recht und Buchhaltung, Sanitäts- und Sozialarbeitsdienste.
Ø Für welche Projekte?
ü Für Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern (es werden nur die Beschäftigungsgrenzwerte der Vollzeitäquivalente vor Ausführung des Programms berücksichtigt): Schaffung von mindestens 4 Arbeitsplätzen in Form von unbefristeten Arbeitsverträgen, die mindestens 3 Jahre lang aufrechterhalten werden,
ü Für Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern: Schaffung von mindestens 1 Arbeitsplatz in Form eines unbefristeten Arbeitsvertrags, der mindestens 3 Jahre lang aufrechterhalten wird,
Unternehmen sind nicht förderungsberechtigt, wenn:
ü sie innerhalb der 12 Monate vor Stellung des Antrags betriebliche Entlassungen vorgenommen haben,
ü sie ihre Beschäftigtenzahl während des dreijährigen Zeitraums vor der Antragstellung reduziert haben,
ü sie bereits innerhalb der 2 Jahre vor Antragstellung eine Prämie erhalten haben,
Ø Höhe der Beihilfe
Die Prämienhöhe wird in Abhängigkeit von der Zahl der in Form von unbefristeten Arbeitsverträgen geschaffenen Arbeitsplätze, dem Standort des Unternehmens und seinem Aktivitätssektor berechnet (Maximalbetrag pro Arbeitsplatz).
Die Beihilfe ist zudem gedeckelt:
ü auf die Höhe des einbezahlten Gesellschaftskapitals bzw. auf die Einlagenhöhe des Einzelunternehmers für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten und auf das Doppelte dieser Beträge für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten. Es werden die Beschäftigungsgrenzwerte der Vollzeitäquivalente vor Ausführung des Programms berücksichtigt.
ü auf 20 % der während 3 Jahren bezahlten Bruttovergütung;
ü auf 160.000 € pro Unternehmen und pro Jahr.
Die Hilfe kann nur gewährt werden, wenn gesichert ist, dass das Unternehmen über die für die Ausführung des Programms erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Sie kann nicht mit einer anderen Beihilfe kumuliert werden, die sich auf das gleiche Projekt bezieht (insbesondere eine Investitionsbeihilfe). Die PRE ist eine Betriebssubvention, die in mehreren Teilzahlungen ausbezahlt wird.
Ø Modalitäten für den Erhalt der Beihilfe
Der Antrag hat jegliche Informationen über das Unternehmensprojekt aufzuweisen (Form, Tätigkeit, Standort, Investitionen, Arbeitsplätze). Er ist dem Vorsitzenden der Regionalversammlung vor Unterzeichnung des oder der Arbeitsverträge zuzustellen.
2.4 Der Gewinntransfer
Verbundene Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften, Schwestergesellschaften, Betriebstätte einer ausländischen Gesellschaft) tauschen gewisse Waren und Dienstleistungen aus.
Die Preise, zu denen dieser Handel erfolgt, können ungeachtet von Konkurrenzbedingungen festgesetzt werden.
Dadurch wird ein Gewinn in dem Land erzielt, das die Ware oder die Dienstleistung liefert. Um die Gefahr der Steuerflucht zu mindern, ist der Gesetzgeber eingeschritten.
2.4.1 Artikel 57 der frz. Abgabenordnung CGI.
2.4.1.1 Das Prinzip von Art. 57 CGI.
Ø In Artikel 57 CGI ist Folgendes festgelegt:
'Für die Festsetzung der Einkommensteuer von natürlichen Personen oder von der Körperschaftsteuer von Unternehmen, die abhängig sind oder die Kontrolle über außerhalb Frankreichs angesiedelte Unternehmen ausüben, werden Gewinne, die entweder durch Erhöhung oder Verminderung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder durch andere Mittel indirekt auf letztere übertragen werden, in die von den Buchführungen der betreffenden französischen Unternehmen ausgewiesenen Ergebnisse einbezogen'.
2.4.1.2 Der Anwendungsbereich des Artikels 57 CGI.
Ø Artikel 57 CGI gilt:
- einerseits für Unternehmen, die abhängig sind oder die Kontrolle über außerhalb Frankreichs angesiedelte Unternehmen ausüben,
- andererseits für Unternehmen, die abhängig sind von einem Unternehmen oder einer Gruppe, die die Kontrolle über außerhalb Frankreichs angesiedelte Unternehmen ausüben.
Dieser allgemein gültige Text kann zur Anwendung kommen, wenn tatsächlich ein Gewinntransfer an beteiligte ausländische Gesellschaften vorliegt.
Ø Die Anwendung von Artikel 57 ist somit unter zwei Aspekten problematisch:
- Die Behörde muss zunächst das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der französischen und der ausländischen Gesellschaft nachweisen.
- Dann muss sie das Vorhandensein eines indirekten Gewinntransfers vom französischen Unternehmen an das derselben Gruppe angehörende ausländische Unternehmen nachweisen.
Ø Es gibt jedoch einen Fall, in dem die Behörde nicht den Nachweis für das de jure oder de facto bestehende Abhängigkeitsverhältnis zwischen der französischen und der ausländischen Gesellschaft zu erbringen braucht. Dies ist der Fall, wenn der Gewinntransfer an Unternehmen erfolgt, die in Ländern mit vorteilhaftem Steuersystem niedergelassen sind.
2.4.1.3 Das Vorhandensein eines Gewinntransfers ins Ausland
Ø Um die von Artikel 57 CGI vorgesehenen Steuerberichtigungen vornehmen zu können, muss die Behörde Folgendes nachweisen:
- Das de jure oder de facto bestehende Abhängigkeitsverhältnis zwischen der französischen und der ausländischen Gesellschaft,
- Das Vorhandensein eines anormalen der ausländischen Gesellschaft gewährten Vorteils.
Ø Neben der Erhöhung oder Verringerung des Kauf- oder Verkaufspreises kann der indirekte Gewinntransfer folgendermaßen stattfinden:
- Bezahlung von exzessiven Gebühren oder von Gebühren ohne Gegenleistung,
- Gewährung von unverzinsten oder zu einem reduzierten Zinssatz vergüteten Darlehen,
- Erlass von Schulden (Verzicht auf in Darlehensverträgen festgesetzten Schulden), Forderungsverzicht,
- Einräumung eines Vorteils, der unverhältnismäßig zur erhaltenen Leistung ist,
- Zu einem unter dem Verkaufswert liegenden Preis abgewickelte Geschäfte mit Anlagevermögen.
2.4.1.4 Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns im Fall der Anwendung von Artikel 57 CGI
Ø Wenn die Steuerbehörde feststellt, dass die Buchführung eines Unternehmens, das einem der von Artikel 57 CGI genannten Fälle entspricht, nicht die tatsächlichen Betriebsergebnisse ausweist, berichtigt sie die Daten so, dass die missbräuchlich aus Frankreich transferierten Gewinne in den steuerpflichtigen Gewinn einbezogen werden.
Ø Der Betrag der steuerpflichtigen Erträge wird gemäß Artikel 57 CGI folgendermaßen ermittelt: :
- entweder direkt durch Einbeziehung der aus Frankreich transferierten Gewinne in die durch die Buchhaltung ausgewiesenen Gewinne,
- oder, falls keine präzisen Elemente für die Vornahme der Berichtigung vorliegen, durch Vergleich mit den steuerpflichtigen Erträgen von ähnlichen, normal betriebenen Unternehmen.
2.4.2 Das Beweisproblem im Fall eines Rechtsstreits
Die Steuerbehörde muss das Vorhandensein von der verbundenen ausländischen Gesellschaft gewährten Vorteilen nachweisen und die Höhe des Vorteils ermitteln.
2.4.3 Die Preiskontrolle von internationalen Geschäften
In Artikel L. 13B des frz. Steuerverfahrensbuches wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, von einem Unternehmen zu verlangen, dass es ihr jegliche Informationen über die mit der ausländischen Gesellschaft unterhaltenen Beziehungen übermittelt.
Außerdem können multinationale französische und ausländische Unternehmen die behördliche Genehmigung für die Preisermittlungsverfahren einholen, die bei künftigen Geschäften innerhalb der Gruppe angewendet werden.
In der Verwaltungsanweisung vom 07.09.1999 (4A-8-99) ist das Verfahren für die Einholung der vorausgehenden Genehmigung erläutert.